Satzung

 V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Bushido Bühl e.V.und hat seinen Sitz in 77815 Bühl. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck Budo- und Freizeitsport zu pflegen und auch Jugendliche für sportliche Aktivitäten begeistern.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewährleistung eines regelmässigen, geordneten und leistungsorientierten Trainingsbetriebes, Ausbildung von Schülern zu Meistern, Weiterbildung von Meistern, Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

§ 2 Tätigkeit des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „Integrative Montessori Schule Sasbach e.V.“ zur Verwendung laut den satzungsmäßigen Vorgaben. Falls der genannte Verein aufgelöst ist, fällt das Vermögen des Vereins statt dessen an die Stadt Bühl, die angehalten ist, es ausschließlich zur Förderung von Kindergärten und Einrichtungen für Kinder zu verwenden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine passive Mitgliedschaft ist möglich. Diese schließt jedoch die Teilnahme am Training aus. Passive Mitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet

durch Austritt,

durch Ausschluß,

mit dem Tod.

Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende ist einzuhalten.

Ein Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Forderungen.

 § 8 Aufnahmegebühr

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und Monats- oder Jahresbeitrag, deren Höhe von der Vorstandschaft mit einfachem Mehrheitsbeschluß festgelegt werden kann.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Kassier,

dem Pressewart

dem Sportwart

Der Vorstand wird durch den erweiterten Vorstand in seiner Arbeit unterstützt

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

dem Passwart / Leiter Vereinsbüro

dem Dojowart

dem Vertreter der Jugend

Der erweiterte Vorstand hat keine Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis des Vereins. Im Rahmen von Abstimmungen sind die Stimmen des Vorstandes und die des erweiterten Vorstandes gleichwertig.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat das Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Ein- und Ausgaben.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.Bei Rechtsgeschäften ab 250,-- EUR ist die Vertretungsmacht eines Vorsitzenden gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass hierzu ein Beschluss des Vorstandes erforderlich ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Alle Abstimmungen und Wahlen

erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt durch Aushang am „schwarzen Brett“ im Dojo des Vereins.

§ 11 Beschlußfassung

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstandenen Gefahren.

 

TOP